Studieren ohne allgemeine Hochschulreife (ohne Abitur)

Grundsätzlich berechtigt die allgemeine Hochschulreife (aHR, "Abi") zum Studium an Universitäten. Die aHR erwirbt man durch eine erfolgreiche Abiturprüfung nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe an (beruflichen) Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberschulen. In NRW trägt das entsprechende Zeugnis die Bezeichnung „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“. Liegt die aHR vor, gilt der reguläre Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Studium an einer Universität jedoch auch ohne Abitur möglich.
Hier können Sie sich informieren:

Welche weiteren Hochschulzugangsberechtigungen (HZB) gibt es und was ist bei der Bewerbung zu beachten?

Hinweis: Wenn Sie ein Fachabitur haben, achten Sie besonders auf die Unterschiede zwischen der fachgebundenen Hochschulreife und der Fachhochschulreife.

Fachgebundene Hochschulreife (fgHR)

Die fachgebundene Hochschulreife unterscheidet sich von der allgemeinen Hochschulreife im Wesentlichen durch die namensgebende Fachbindung und durch die erforderlichen Sprachkenntnisse. Der Abschluss ist nicht gleichzusetzen mit der Fachhochschulreife (FHR, s. unten). Die fgHR kann z. B. an Beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen erlangt werden und berechtigt zum Studium von bestimmten (an den schulischen Fachrichtungen orientierten) Studiengängen an Fachhochschulen und Universitäten. Die Studiengänge/Fächer, die aufgrund der schulischen Fachrichtung studiert werden können, sind i. d. R. auf dem Zeugnis vermerkt. In NRW trägt das entsprechende Abschlusszeugnis die Überschrift „Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife“.

Liegt bei Ihnen die fgHR vor und ist die Fachbindung zum gewünschten Studiengang Ihrem Zeugnis zu entnehmen, gilt für Sie der reguläre Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess.

Fachhochschulreife (FHR)

Die Fachhochschulreife (FHR) wird durch den Abschluss eines schulischen Teils sowie eines praktischen Teils (Berufstätigkeit/Berufsausbildung/einschlägiges Praktikum) im Rahmen des entsprechenden Bildungsganges z. B. an Fachoberschulen erworben. Das Zeugnis trägt zumeist die Bezeichnung „Zeugnis der Fachhochschulreife“.

Die FHR berechtigt zum Studium an Fachhochschulen. An der Universität Paderborn besteht jedoch die Möglichkeit, die Hochschulzugangsberechtigung für ausgewählte, zulassungsfreie Studienangebote zu erwerben:


Liegt bei Ihnen die FHR vor, können Sie die HZB für obenstehende Studienangebote erwerben, wenn eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung durch die erfolgreiche Prüfungsteilnahme nachgewiesen werden.

Wie läuft der Bewerbungsprozess ab und was gilt es zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Das Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch – beginnen Sie frühzeitig, damit die Bearbeitung innerhalb der Fristen abgeschlossen werden kann.

Bevor Sie an den Prüfungen der besonderen fachlichen Eignung und der Allgemeinbildung teilnehmen können, muss das Vorliegen der Fachhochschulreife vom Studierendensekretariat (STS) festgestellt werden.

Reichen Sie hierzu den Antrag inkl. entsprechender Nachweise (Zeugnis und weitere Unterlagen, soweit diese zum Nachweis erforderlich sind, z. B. Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung, Praktikumsbescheinigung etc. – in amtlich beglaubigter Form) beim STS ein. Das STS prüft die eingereichten Unterlagen und stellt entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage bei den prüfenden Stellen (s. u.) aus.

Hinweis: Ohne die Bescheinigungen können die notwendigen Prüfungen nicht abgelegt werden. Da die Bestätigung des Abschlusses durch das STS bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, ist der Antrag im eigenen Interesse frühzeitig zu stellen.

Prüfung der Allgemeinbildung:

Zuständig für die Feststellung der Allgemeinbildung ist das Zentrum für Sprachlehre (ZfS). Ausführliche Informationen zu den Fristen und zum Nachweis der Allgemeinbildung finden Sie hier.

Prüfung der besonderen fachlichen Eignung:

Die Zuständigkeit für die Feststellung der fachlichen Eignung liegt in der jeweiligen Fakultät:

Wenn Sie die Bescheinigungen der beiden bestandenen Prüfungen haben, ist der reguläre Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess innerhalb der entsprechenden Fristen durchzuführen.

Berufliche Qualifikation (BQ)

Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulreife haben gemäß Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) die Möglichkeit des Hochschulzugangs für Bachelorstudiengänge.

Welche Zugangsmöglichkeiten und -voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung ist ein Meisterbrief im Handwerk oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung (z. B. Fachwirt IHK).

Diese Gruppe ist zur Aufnahme des Studiums in jedem Bachelorstudiengang ohne Zugangsprüfung berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.

Beachten Sie dennoch den unten beschriebenen Prozess, welcher zusätzlich vor dem regulären Bewerbungs- und Einschreibungsprozess durchgeführt werden muss.

Die Gruppe der fachtreuen Bewerber*innen ist zur Aufnahme eines Bachelorstudiums berechtigt, welches der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entspricht. In den Fällen eines Lehramtsstudiums oder des Zwei-Fach-Bachelors muss die Fachtreue für jedes Studienfach vorliegen. Gegebenenfalls muss in dem Fach, das nicht der Berufsausbildung entspricht, ein Probestudium oder eine Zugangsprüfung absolviert werden (s. u.).

Voraussetzung ist der Abschluss einer mindestens 2-jährigen anerkannten Berufsausbildung und eine mindestens 3-jährige berufliche Vollzeittätigkeit im Ausbildungsberuf (oder einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf).

  • Die Berufsausbildung muss landes- oder bundesrechtlich geregelt sein. Ob Ihre Ausbildung anerkannt ist, können Sie z. B. hier prüfen.
  • Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre berufliche Tätigkeit ausreichend.
  • Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als berufliche Tätigkeit angerechnet.
  • Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

Beachten Sie dennoch den unten beschriebenen Prozess, welcher zusätzlich vor dem regulären Bewerbungs- und Einschreibungsprozess durchgeführt werden muss.

Diese Gruppe ist zur Aufnahme eines Bachelorstudiums berechtigt, welches der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich nicht entspricht, sofern

  • für Studiengänge/Fächer mit Zulassungsbeschränkung eine Zugangsprüfung erfolgreich abgelegt wurde
  • für Studiengänge/Fächer ohne Zulassungsbeschränkung eine Zugangsprüfung ODER ein zweisemestriges Probestudium erfolgreich absolviert wurde

und die beruflichen Voraussetzungen erfüllt sind:

Abschluss einer mindestens 2-jährigen anerkannten Berufsausbildung und mindestens 3-jährige berufliche Vollzeittätigkeit im Ausbildungsberuf (oder einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf).

  • Die Berufsausbildung muss landes- oder bundesrechtlich geregelt sein. Ob Ihre Ausbildung anerkannt ist, können Sie z. B. hier prüfen.
  • Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre berufliche Tätigkeit ausreichend.
  • Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als berufliche Tätigkeit angerechnet.
  • Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

Beachten Sie dennoch den unten beschriebenen Prozess, welcher zusätzlich vor dem regulären Bewerbungs- und Einschreibungsprozess durchgeführt werden muss.

Wie läuft der Bewerbungsprozess ab und was gilt es zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Das Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch – beginnen Sie frühzeitig, damit die Bearbeitung innerhalb der Fristen abgeschlossen werden kann.

Es wird zudem dringend empfohlen, zunächst ein Beratungsgespräch bei der Zentralen Studienberatung (ZSB) wahrzunehmen. Die ZSB informiert über Zugangsvoraussetzungen, Studienmöglichkeiten und Unterstützungsangebote.

Der Zugang zum Studium als beruflich Qualifizierte*r ist nur möglich, wenn der Antrag auf Prüfung der Zugangsvoraussetzungen mit allen erforderlichen Nachweisen fristgerecht im Studierendensekretariat eingeht.

Ausschlussfrist für den Eingang des Antrags:

  • 15.06. für eine Bewerbung mit Studienstart zum Wintersemester des Jahres
  • 15.12. für eine Bewerbung mit Studienstart zum Sommersemester des Folgejahres

Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie per E-Mail den Bescheid über Ihre Zugangsvoraussetzungen sowie Informationen zum weiteren Vorgehen.

Wichtig: Prüfen Sie die im Antrag geforderten Nachweise frühzeitig! Es kann einige Zeit in Anspruch nehmen, die notwendigen Nachweise in beglaubigter Form einzuholen. Zudem ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem*der zuständigen Fachberater*in der Fakultät nachzuweisen, welches rechtzeitig vereinbart werden muss.

Verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem*der zuständigen Fachberater*in
Im Beratungsgespräch wird das fachliche und methodische Vorwissen ermittelt. Das Gespräch informiert auch über Möglichkeiten des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer Studienerfolgsprognose. Die zuständigen Fachberater*innen können Sie im jeweiligen Studienangebot (Kontakt/Anlaufstellen – Fachbezogene Fragen) recherchieren oder in der Fakultät erfragen.

  • Falls Sie sich für mehrere Studiengänge/Fächer bewerben möchten, ist für jeden Studiengang/jedes Fach eine Beratung erforderlich.
  • Im Beratungsgespräch ist der Antrag auf Prüfung der Zugangsvoraussetzungen und die Nachweise zur beruflichen Qualifikation vorzulegen. Die Beratung ist auf der entsprechenden Seite des Antrags von dem*der Fachberater*in zu bescheinigen.

Ob Sie eine Prüfung ablegen müssen, wird Ihnen im Bescheid über Ihre Zugangsvoraussetzungen mitgeteilt.
Die Anmeldefrist für die Zugangsprüfung endet für die Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester am 01.04. des Jahres und für die Aufnahme eines Studiums zum Sommersemester am 01.10. des Vorjahres.

Achtung:

Die Anmeldefrist für die Zugangsprüfung liegt deutlich vor dem Ende der Frist zum Einreichen des Antrags auf Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Wenn Sie vermuten, in mindestens einem Fach nicht fachtreu zu sein, reichen Sie den Antrag auf Prüfung der Zugangsvoraussetzungen mit genügend Vorlaufzeit ein!

Zuständig für die Termine und die Anmeldung zur Zugangsprüfung ist das Zentrale Prüfungssekretariat. Zu den Prüfungsinhalten berät die Zentrale Studienberatung.

Bei zulassungsfreien Bachelorstudiengängen ist alternativ zur Zugangsprüfung ein zweisemestriges Probestudium möglich, das bei Erfolg fortgesetzt werden darf. Ob Sie ein Probestudium absolvieren können oder eine Zugangsprüfung ablegen müssen, wird Ihnen im Bescheid über Ihre Zugangsvoraussetzungen mitgeteilt.

Wenn Sie den Bescheid der Zugangsvoraussetzungen sowie ggf. den Nachweis der bestandenen Zugangsprüfung/en erhalten haben, ist der reguläre Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess innerhalb der entsprechenden Fristen durchzuführen.

Hochschulabschluss

Wenn Sie keine allgemeine Hochschulreife besitzen, aber bereits einen anerkannten Hochschulabschluss erlangt haben, können Sie sich für Bachelor- sowie die Ihrem Hochschulabschluss fachlich-inhaltlich nahen Masterstudiengänge bewerben.

Anerkannte Hochschulabschlüsse:

  • Staatliche Abschlussprüfung/Hochschulabschlussprüfung an einer Universität oder Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von min. sechs Semestern.
  • Kirchliche Abschlussprüfung an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von min. sechs Semestern.
  • Hochschulabschlussprüfung an einer Kunsthochschule mit einer Regelstudienzeit von min. sechs Semestern.
  • Laufbahnprüfung von Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes mit einer Regelstudienzeit von min. drei Jahren und einem min. achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil.

Diese Abschlüsse sind dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise. Es gilt der reguläre Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess.