Nachteilsausgleich

In vielen Studienverläufen machen enge und verbindliche Vorgaben in den Studien- und Prüfungsordnungen die Leistungserbringung für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwierig. Beispielsweise müssen Anwesenheitspflichten erfüllt sein, Praktika und Auslandsaufenthalte ins Studium integriert und studienbegleitend eine Vielzahl von Leistungsnachweisen erbracht werden.

Seit 1994 ist durch das Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 S.2 GG im Sinne eines speziellen Gleichheitssatzes auch rechtlich der Anspruch auf sog. „angemessene Vorkehrungen“ zur Abwendung der durch die gesundheitlich schlechteren Bedingungen sonst entstehenden Benachteiligung verankert.

Nachteilsausgleiche stellen somit keine Vergünstigungen dar, sondern eine individuelle und situationsbezogene Vorkehrung zur Gewährleistung von Chancengleichheit!

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben oder in Ruhe darüber sprechen wollen, steht Ihnen die/der Beauftragte gern zur Seite.

  1. Das Vorliegen einer medizinisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung, die mind. 6 Monate überdauert oder phasenweise auftritt.
  2. Es handelt sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Zusammenspiel mit den Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung der*des zu Prüfenden bewirkt.
  3. Es ist durch eine Anpassung der Prüfungsbedingungen möglich, die Beeinträchtigung auszugleichen, ohne dass der Ausgleich dem Prüfungszweck zwingend entgegensteht. Das bedeutet, dass der Ausgleich inhaltlich nicht prüfungsrelevant ist, sondern ausschließlich die Darstellungsmöglichkeiten der Leistungen angepasst werden.

Den Antrag richtet jede*r Studierende möglichst frühzeitig an die*den zuständige*n Prüfungsausschussvorsitzende*n des Studiengangs. Der Antrag wird über das Zentrale Prüfungssekretariat eingereicht.

Im Antrag beschreiben Sie zuerst, welche Beeinträchtigung, chronische Erkrankung oder Behinderung vorliegt. Es muss nicht zwingend eine Diagnose mitgeteilt werden. Sie kann jedoch für den Prüfungsausschuss hilfreich sein, um zu verstehen, worum es sich handelt.

Anschließend beschreiben Sie die benachteiligenden Auswirkungen der Beeinträchtigung(en) auf die im jeweiligen Fach bzw. Modul vorgesehene Form der Leistungs- und/oder Prüfungsanforderungen. In diesem Sinne prüfen Sie, welche Aktivitäten für das Durchführen des Studiums bzw. das Absolvieren von Prüfungsleistungen relevant sind z.B. lesen, schreiben, rechnen, lernen, sprechen, sehen, hören, gehen, stehen, tragen, sitzen, Kontakte knüpfen, in Gruppen arbeiten. Dann beschreiben Sie, aus welchen Gründen Sie bestimmte Aktivitäten beeinträchtigungsbedingt in Bezug auf welche Lehrveranstaltungen- und Prüfungsformen, Fristen oder andere Vorgaben für die Organisation und Durchführung des Studiums nicht in der allgemein üblichen Weise oder Zeit durchführen können.

Im Anschluss beschreiben Sie, wie eine notwendige, geeignete entgegenwirkende Maßnahme aussehen müsste. Maßnahmen können z.B. Prüfungszeitverlängerungen, veränderte Abgabefristen für Hausarbeiten, Änderungen der räumlichen Bedingungen, der Einsatz technischer Hilfsmittel oder die Modifikation der Prüfungsform (mündliche statt schriftliche Prüfung, o.ä.) sein. Hilfreich können dafür folgende Beispiele sein:

Sie benötigen einen (fach-)ärztlichen Nachweis über das Bestehen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, chronischen Erkrankung oder Behinderung mit einer Bestätigung, dass sich die Beeinträchtigung, in der von Ihnen beschriebenen Weise auswirkt und somit die beantragten Maßnahmen rechtfertigt (ein Schwerbehindertenausweis ist nicht notwendig).

Für Lehramtsstudierende wird empfohlen, vorab mit Frau Mense vom PLAZ Rücksprache über die Möglichkeiten eines Nachteilsausgleiches zu halten (auch diese Gespräche sind vertraulich).

Die Bewilligung obliegt dem Prüfungsausschuss. Nachdem Sie ein Bewilligungsschreiben bekommen haben, informieren Sie die Lehrenden über den Nachteilsausgleich, so dass sie möglichst einige Zeit vor den Prüfungen oder zu Beginn des Semesters die Maßnahmen organisieren können.

Es ist immer wieder möglich einen neuen/aktualisierten Antrag zu stellen.

Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Transcript of Records/in der Leistungsübersicht vermerkt.