Nachteilsausgleiche - Was Sie als Lehrende wissen sollten
Es gibt viele unterschiedliche Wege um ein Ziel zu erreichen. Studierende mit einer Beeinträchtigung müssen häufig einen anderen als den vorgeschriebenen Weg gehen, um gleichwertige Leistungen wie ihre Kommiliton*innen erbringen zu können. Aus diesem Grund haben betroffene Studierende sowohl für die Organisation und Durchführung des Studiums als auch für die Anpassung von Prüfungen und Leistungsnachweisen das Recht auf einen Nachteilsausgleich. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert und wird in den Prüfungsordnungen der Studiengänge geregelt.
Bedingungen für einen Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich wird immer individuell auf die Beeinträchtigung der/des entsprechenden Studierenden und auf die konkreten Studienhindernisse abgestimmt. Im konkreten Fall heißt das: Selbst bei einer sehr ähnlichen Beeinträchtigungsform zweier Studierender kann die benötigte Unterstützung ganz unterschiedlich aussehen. Das alleinige Vorliegen einer Beeinträchtigung bedeutet nicht automatisch, dass auch ein Nachteil im Studium besteht.
Der Antrag muss von den Studierenden rechtzeitig vor der Prüfung schriftlich an den Prüfungsausschuss gerichtet werden. Hierfür stellt die Servicestelle Studium mit Beeinträchtigung ein Formular zur Verfügung, das genutzt werden kann. Im Antrag sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen zu benennen und es ist zu begründen, warum diese erforderlich sind. Außerdem müssen die Einschränkungen im Studium in Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung durch geeignete Nachweise belegt werden. Der Prüfungsausschuss prüft den Anspruch auf Nachteilsausgleich und stellt sicher, dass die beantragten Modifikationen im konkreten Einzelfall erforderlich, geeignet und angemessen sind, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren.
Durch die bewilligten Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise ermöglicht werden, die in Einklang mit den inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsordnung stehen. Studierende müssen in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen.
So können zwar Leistungsformen und Prüfungsbedingungen verändert werden, aber die Leistungsziele nicht.
Beispiele für individuelle Nachteilsausgleiche
- Zeitverlängerungen für eine längere Bearbeitungszeit in Klausuren inklusive Pausen oder auch für das Anfertigen einer Studienleistung, wie z.B. eine Hausarbeit oder ein Referat
- Ausgleichs- oder Ersatzleistungen, z.B. schriftliche Beiträge gleichen Fehlzeiten aus oder werden angefertigt, wenn Studierende mobilitätsaufwendige Studienleistungen nicht erbringen können (z.B. Geländegänge)
- Modifizierung von Prüfungsleistungen, wenn sich die Prüfung auf eine vorher erbrachte Studienleistung bezieht, die der/ die Studierende aufgrund der Erkrankung nicht erbringen kann (z.B. Exkursion)
- Prüfungsformwechsel, z.B. die Umwandlung schriftlicher in mündliche Prüfungsleistungen oder umgekehrt
- Rücktritt vom Leistungserfassungsprozess außerhalb vorgeschriebener Fristen (bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen, z.B. eine zusätzliche Krankheit, besondere Belastungssituationen, der Ausfall von Assistenzen)
- Bereitstellung oder Zustimmung zur Verwendung technischer Hilfsmittel oder personeller Unterstützung: PC für Studierende mit Sehbehinderungen und bearbeitbare elektronische Aufgabenstellung (z.B. Word) oder Arbeitsplätze für Rollstuhlfahrer*innen, fachfremde Schreibkräfte oder Gebärdendolmetscher*innen
- Nutzung separater Seminar- oder Prüfungsräume
Wie wir Sie unterstützen können
Die Servicestelle Studium mit Beeinträchtigung unterstützt Sie als Lehrende gern unter anderem durch
- persönliche Beratung
- Fortbildungsangebote
- Adaption von Lehrmaterialien in barrierefreie digitale Formate
sowie bei vorliegendem bewilligten Nachteilsauslgeich durch den Prüfungsausschuss:
- Adaption von Prüfungsmaterialien in barrierefreie digitale Formate
- Bereitstellung des Arbeitsraums für Studierende mit Behinderungen als Klausurraum sofern Studierende einen Bedarf zur Nutzung von Hilfsmitteltechnologie haben (z. B. PC mit Vergrößerungssoftware, Sprachausgabe oder Braillezeile, Lesegerät, Beleuchtung)
- personelle Unterstützung bei der verlängerten Prüfungszeiten oder eigenen Prüfungsräumen
Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin mit uns!