BAfÖG
BAföG soll eine chancengerechte Ausbildung ermöglichen. Viele Studierende können von dieser staatlichen Unterstützung profitieren. Insbesondere, wenn die finanziellen Möglichkeiten die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausbildungskosten nicht decken können, sollte die Beantragung von BAföG in Betracht gezogen werden.
FAQs zum BAfÖG
Es gelten die folgenden Kriterien, die auf die Bewilligung des Antrags Einfluss haben:
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Bedürftigkeit: Eine gewisse Einkommensgrenze darf von den Studierenden, aber auch der Eltern oder Ehepartner*innen nicht überschritten werden.
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Alter: Anspruch besteht in der Regel, wenn Studierende das Studium bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs und das darauf aufbauende Master-Studium bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs beginnen.
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Ein Überschreiten der Altersgrenze ist unter Umständen zulässig, wenn eine Behinderung bzw. Krankheit ein Studium notwendig werden lassen bzw. Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Studienaufnahme sind. Auch, wenn Studienbewerber*innen die Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben haben, kann das Überschreiten der Altersgrenze zulässig sein.
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Anspruch auf BAföG haben Bewerber*innen nur dann, wenn sie das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der „Bedürftigkeit“ aufnehmen (§10 Absatz 3 Satz 3 BAföG). Das heißt z.B. für Studieninteressierte mit längeren Krankenhausaufenthalten und/oder Rehabilitationsmaßnahmen: sobald sie in der Lage sind zu studieren, müssen sich Studieninteressierte umgehend um einen Studienplatz in der gewünschten Fachrichtung bewerben.
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Herkunft: Neben deutschen Staatsbürger*innen im Sinne des Grundgesetzes, gibt es eine Reihe von Fällen in denen auch ausländische Staatsbürger*innen Anspruch auf BAföG haben.
So früh wie möglich.
Am besten stellen Sie den Antrag unverzüglich nach der Studienplatzzusage, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht vorgesehen. Bafög kann als Papierantrag oder online beantragt werden. Es kann sein, dass zwischen dem Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudium Lücken entstehen. Mit der Bekanntgabe der Note des Bachelorstudiengangs läuft der letzte Förderungsmonat aus, außerdem spätestens mit dem ABlafúf des zweiten Monats, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Abs. 3 BAföG). Selbst mit nur einer vorläufigen Einschreibung in den Masterstudiengang beginnt die Fördermöglichkeit wieder, allerdings wird diese Zeit auf die Förderungsdauer des Masters angerechnet.
Sollte eine Erkrankung Sie länger als 3 Monate an der Durchführung Ihres Studiums hindern, müssen Sie das Amt für Ausbildungsförderung darüber in Kenntnis setzen. Es kann dann ab dem 4. Monat keine Zahlung mehr erfolgen, bis das Studium wieder aufgenommen wird. In diesem Fall kann eine Beurlaubung vom Studium sinnvoll sein. Sie können dann entweder Grundsicherung nach SGB II (krankheitsbedingte Studienunterbrechungen von weniger als 6 Monaten) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SBG XII (Studienunterbrechung wegen Krankheit von mehr als 6 Monaten) beantragen.
Alle Studierenden können bis zum Anfang des vierten Fachsemesters die Fachrichtung wechseln, ohne dass der Anspruch auf BAföG verfällt. Die Förderungshöchstdauer wird angepasst. Nach dem vierten Fachsemester kann die Förderung nur weiter laufen, wenn der Wechsel schriftilch begründet wird. Diese Begründungen können jedoch Auswirkungen auf die Höhe oder die Dauer haben. Studierende mit Beeinträchtigungen können eine sog. unabweisbaren Grund anführen - beispielsweise eine unerwartete Krankheit, Allergien oder motorische Behinderungen.Dies muss ärztlich oder durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Fachrichtung wechseln, gibt es verschiedene Begründungen, die sich jedoch teilweise negativ auf die Förderung insgesamt oder die Förderungshöchstdauer auswirken. In jedem Fall muss ein Wechsel schriftlich begründet werden.
Studierenden, bei denen aufgrund von Behinderung oder Erkrankungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Studien- oder Fachrichtungswechsel notwendig wird, können einen sogenannten „unabweisbaren Grund“ anführen. Dies ist auch im Masterstudium möglich.
Ein unabweisbarer Grund kann z.B. eine unerwartet eintretende Krankheit, auftretende Allergien oder psychische oder physische Behinderung sein. Dies muss ärztlich oder durch einen Schwerbindertenausweis nachgewiesen werden. Bei Wechsel aus unabweisbarem Grund wird BAföG als Normalförderung (Zuschuss/Zinsloses Darlehen) gezahlt.
Folgende Hinweise sind unbedingt zu beachten:
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Sie müssen unverzüglich den Wechsel der Fachrichtung einleiten, sobald der „unabweisbare Grund“ dies zulässt
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Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell beraten!
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Beantragen Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen Vorabentscheid
BAFöG wird nur für die Regelstudienzeit eines Studiengangs gezahlt. Ausnahmen davon sond jedoch unter anderem wenn sich das Studium wegen einer Behinderung verlängert (§15 Abs. 3 Nr.5 BAföG) oder "schwerwiegende Gründe" (§15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) vorliegen - zum Beispiel eine schwere Erkrankung.
Sollte dies absehbar der Fall sein, muss der entsprechende Antrag schon gestellt werden, bevor die Regelförderung ausläuft. Hierzu muss auch nachgewiesen werden, dass die Studienverzögerung ihre n Grund in der Krankheit bzw. Behinderung hat. Idealerweise weisen Studierende solche Verlängerungen aber schon im laufenden Studium nach, im besten Fall vor dem zu erbringenden Leistungsnachweis am Ende des vierten Fachsemesters.
Als Nachweis wird gefordert: Ein Nachweis über die Behinerung bzw. Krankheit sowie ein Nachweis über die konkreten Auswirkungen auf den Studienverlauf und die tatsächichen Zeitverluste. Um dies auch rückblickend über mehrere Semester vorlegen zu können, sollten Studierende regelmäßig von Studienbeginn an protokollieren, wann und warum beeinträchtigungsbezogene Verzögerungen eingetreten sind. Auch erhaltene Nachteilsausgleiche sollten mit aufgeführt werden.
Falls der Nachteilsausgleich abgelehnt wird und keine Förderungsverlängerung wegen einer Beeinträchtigung möglich ist, besteht immer noch die Möglichkeit eine Förderung zum Zweck eines Studienabschlusses bis zu 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beziehen (§15 Abs. 3a BAföG) Dieser Fall kann aber nur geltend gemacht werden, wenn die Regelstudoenzeit nicht mehr als vier Monate überschritten wurde und der Studienabschluss zeitnah (d.h. innerhalb der nächsten 12 Monate) erreicht werden kann. m Gegensatz zum allgemeinen BAfÖG handelt es sich hierbei nur um ein zinsloses Darlehen, das in voller Höhe zurück gezahlt werden muss.
Wir empfehlen, sich in solchen Fällen unbedingt (auch rechtlich) individuell beraten zu lassen!
Bei der Einkommensermittlung der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner*innen können aufgrund außergewöhnlicher Belastungen nachweisbare behinderungsbedingte Zusatzaufwendungen geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 6 BAföG). Dabei kann nicht nur eine Behinderung der Antragstellenden, sondern gegebenenfalls auch die von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner*innen berücksichtigt werden.
Studierenden steht ein Vermögensfreibetrag zu. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag. Studierende mit Behinderung können bei ihrem zuständigen BAföG-Amt einen Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten stellen und so in Ausnahmefällen einen höheren Vermögensfreibetrag zugesprochen bekommen.
Die monatlichen BAföG-Zahlungen setzen sich aus gesetzlich festgelegten Regelsätzen zusammen. Kosten für behinderungs- und krankheitsbedingte Mehrbedarfe während des Studiums sind in diesen Regelsätzen nicht vorgesehen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten für Studierende finanzielle Hilfen für behinderungs- und krankheitsbedingte Mehrbedarfe zu erhalten.
BAföG wird bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer jeweils zu 50% als zinsloses Darlehen und zu den anderen 50% als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Rückzahlung beginnt in der Regel fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer und kann in Raten abgezahlt werden.
Die zinslose BAföG-Darlehensförderung ist maximal bis zu einem Betrag von 10.000€ tatsächlich zurückzuzahlen, auch wenn während des Studiums mehr ausgezahlt wurde.
Eine Freistellung von der Rückzahlung (Zahlungsaufschub) ist möglich, z.B. wenn das Einkommen des*der Absolvent*in unter einer bestimmten Grenze liegt. Auch erhöhte behinderungsbedingte Mehraufwendungen können über einen Härtefallantrag geltend gemacht werden. Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Rückzahlung der Raten haben, sollten Sie sich frühzeitig von BAföG Berater*innen individuell beraten lassen.