Kin­der­geld

Allgemein gilt, dass

  • Studierende, die zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren, den Anpruch auf Kindergeld zumindest bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres behalten .
  • während der Erstausbildung darf man unbegrenzt jobben und Geld verdienen. Einkommens- und Bezugsgrenzen sind abgeschafft.
  • wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine weitere Ausbildung (z.B. ein Master-Studium) absolvieren möchte, maximal 20 Wochenstunden nebenher arbeiten darf -egal wieviel Geld verdient wird. Die Höhe des Verdienstes aus dieser Arbeit ist nicht relevant.
  • bei Wartezeit auf einen Studienplatz von nicht mehr als 4 Monaten auch noch Kindergeld bezogen werden kann.

Bei Krankheit und Beurlaubung gilt, dass

  • wenn Sie länger als sechs Monate krankheitsbedingt beurlaubt sind, müssen Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen. Dieses muss bestätigen, dass Sie in absehbarer Zeit das Studium fortsetzen können.

Bei Ausnahmen zum Kindergeld Ü 25 gilt, dass

  • Die Familiienkasse das Kindergeld in Ausnahmefällen zahlt, wenn diese Voraussetzungen nachweisbar bestehen: 
    • Die Person ist aufgrund ihrer Behinderung nicht im Stande sich selbst zu unterhalten 
    • Die Behinderung selbst ist bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten 
    • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    • Bescheid über eine Rente aufgrund der Behinderung
    • Pflegegeld-Bescheid bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 
    • Ärztliches Gutachten (Aus dem ärztlichen Gutachten oder der Bescheinigung  muss hervorgehen, welche Auswirkungen die Behinderung auf die Erwerbstätigkeit hat).

Weiterführende Informationen zum Thema Kindergeld erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Fragen zum 

Fra­gen zum Kin­der­geld?

Hier finden Sie Ihre zuständige Krankenkasse.

Mehr erfahren