Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (ALG II) und Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) 

Grundsätzlich berechtigt ein Studium den Bezug von BaföG und schließt somit den Bezug von ALG II Bezügen aus. Dies gilt unabhängig davon, ob BaföG tatsächlich bezogen wird oder nicht.  
Ausnahmen gelten jedoch für Studierende mit Behinderung, chronischen Erkrankungen oder psychischen Erkrankungen, auf die im Folgenden eingegangen wird.  

Mehrbedarfe, die nicht von BaföG oder Krankenkassen abgedeckt werden, können ebenfalls geltend gemacht werden. Kosten für einmalige und laufende Bedarfe wie Hygieneartikel und Therapien (nicht von der Krankenkasse übernommen!), können durch Sozialleistungen abgedeckt werden. 

Studierende, die bei ihren Eltern leben, können eine Aufstockung der BaföG-Bezüge durch Sozialbezüge beantragen, wenn 

  • BaföG erhalten wird 
  • BaföG aus Vermögens-/Einkommensgründen nicht erhalten wird 
  • Der BaföG-Antrag noch nicht beschieden wurde 

Bei einer Studienunterbrechung von bis zu 3 Monaten kann BaföG weiterhin bezogen werden, da Studierende weiterhin als erwerbsfähig gelten und den Status „in einem Ausbildungsverhältnis“ haben. Der Bezug von ALG II ist somit ausgeschlossen. 

Bei einer Studienunterbrechung von mehr als 3 Monaten, die jedoch weniger als 6 Monate andauert, können gegebenenfalls ALG II Bezüge beantragt werden.  
Der Status „nicht in einem Ausbildungsverhältnis“, zum Beispiel bedingt durch eine Beurlaubung, verwehrt den Bezug von BaföG Mitteln, sodass ALG II beantragt werden kann. 
Achtung: Wenn eine Beurlaubung nicht den Status „nicht in einem Ausbildungsverhältnis“ bedingt, da bspw. weiterhin Studienleistungen erbracht werden können, kann ALG II nicht beantragt werden. Zudem kann ALG II, im Gegensatz zu einer Beurlaubung, nicht rückwirkend beantragt werden. 

Dauert eine Studienunterbrechung (voraussichtlich) länger als 6 Monate an, gilt der Status „vorübergehend voll erwerbsvermindert“ und „nicht in einem Ausbildungsverhältnis“, sodass ggf. Anspruch aus Lebensunterhalt nach SGB XII, 3.Kapitel besteht. 

Bei einer längeren Übergangszeit vom Bachelorstudium zum Masterstudium, entfällt ggf. der Anspruch auf BaföG. In der Überbrückungszeit muss eine Meldung als Arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit eingehen und alle Verpflichtungen zur Arbeitssuche erfüllt sein. Die Beantragung von ALG II ist in dieser Zeit möglich.  

Grundsätzlich gilt, dass durch die Bewilligung von Leistungen nach SGB II das gesamte Spektrum der ALG II Leistungen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden.  
Gegen eine Ablehnung nach SGB II, kann Widerspruch eingelegt werden.